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§ 5 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1)   Die Prüfung besteht aus einem Gegenstand und hat schriftlich zu erfolgen.

(2)  Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011626

Dokumentnummer

NOR40237025

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