Lehrberuf Veranstaltungstechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Veranstaltungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Veranstaltungstechniker bzw. Veranstaltungstechnikerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20011625
Dokumentnummer
NOR40237004
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