Verhältniszahlen
§ 14.
(1) Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
- 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...............................................ein Lehrling,
- 2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person................ein weiterer Lehrling.
(2) Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten folgende Personen:
- 1. Inhaber/innen des Gewerbes Elektrotechnik und des Handwerks Kommunikationselektronik,
- 2. Inhaber/innen der freien Gewerbe der Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen oder Erzeugung statisch nicht belangreicher Bühnendekorationen sowie Beschallungs-, Dekorations- und Beleuchtungstätigkeiten für Veranstaltungen, jeweils in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
- 3. gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des Gewerbes Elektrotechnik und des Handwerks Kommunikationselektronik,
- 4. gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des freien Gewerbes der Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
- 5. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektrotechnik oder Veranstaltungstechnik haben,
- 6. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem zum Lehrberuf Veranstaltungstechnik verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren und
- 7. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
Schlagworte
Beleuchtungsleistung, Beschallungstätigkeit, Dekorationstätigkeit, Beleuchtungsleistung, Inhaberin, Geschäftsführerin
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20011625
Dokumentnummer
NOR40237017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)