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§ 14 Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Verhältniszahlen

§ 14.

(1) Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.

  1. 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...............................................ein Lehrling,
  2. 2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person................ein weiterer Lehrling.

(2) Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten folgende Personen:

  1. 1. Inhaber/innen des Gewerbes Elektrotechnik und des Handwerks Kommunikationselektronik,
  2. 2. Inhaber/innen der freien Gewerbe der Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen oder Erzeugung statisch nicht belangreicher Bühnendekorationen sowie Beschallungs-, Dekorations- und Beleuchtungstätigkeiten für Veranstaltungen, jeweils in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
  3. 3. gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des Gewerbes Elektrotechnik und des Handwerks Kommunikationselektronik,
  4. 4. gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des freien Gewerbes der Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
  5. 5. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektrotechnik oder Veranstaltungstechnik haben,
  6. 6. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem zum Lehrberuf Veranstaltungstechnik verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren und
  7. 7. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

Schlagworte

Beleuchtungsleistung, Beschallungstätigkeit, Dekorationstätigkeit, Beleuchtungsleistung, Inhaberin, Geschäftsführerin

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011625

Dokumentnummer

NOR40237017

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