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§ 43 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Arbeitnehmer

§ 43.

Die individuellen und kollektiven Rechte der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht werden durch das Restrukturierungsverfahren und den Restrukturierungsplan nicht beeinträchtigt; dazu gehören insbesondere

  1. 1. das Recht auf Tarifverhandlungen und Arbeitskampfmaßnahmen und
  2. 2. das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG und der Richtlinie 2009/38/EG , insbesondere
  1. a) die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs, damit sie dem Schuldner ihre Bedenken hinsichtlich der Geschäftssituation und in Bezug auf die Notwendigkeit, Restrukturierungsmechanismen in Betracht zu ziehen, mitteilen können,
  2. b) die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über ein Restrukturierungsverfahren, das sich auf die Beschäftigung auswirken könnte,
  3. c) die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter zum Restrukturierungsplan, bevor er zur Annahme durch die Gläubiger oder dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt wird, und
  4. d) die durch die Richtlinien 98/59/EG , 2001/23/EG und 2008/94/EG garantierten Rechte.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236834

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