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§ 20 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Umfang der Vollstreckungssperre

§ 20.

(1) Die Vollstreckungssperre kann alle Arten von Forderungen, einschließlich besicherter Forderungen, erfassen. Ansprüche, die in einem Insolvenzverfahren als Aussonderungsansprüche (§ 44 IO) oder Absonderungsansprüche (§ 48 IO) einzustufen wären, werden nur von der Vollstreckungssperre erfasst, wenn sie nicht auf Forderungen des Schuldners gerichtet sind, und nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 und Abs. 3 IO. § 12 IO ist anzuwenden; die Absonderungsrechte leben mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Einstellung des Restrukturierungsverfahrens wieder auf.

(2) Die Vollstreckungssperre erfasst auch das Recht, bewegliche und unbewegliche Gegenstände des Schuldners außergerichtlich zu verwerten.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236811

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