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§ 19 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

5. Abschnitt

Vollstreckungssperre und deren Wirkungen Vollstreckungssperre

§ 19.

(1) Das Gericht hat auf Antrag des Schuldners zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens anzuordnen, dass Anträge auf Bewilligung der Exekution auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen und kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden darf (Vollstreckungssperre).

(2) Das Gericht hat den Antrag auf Bewilligung einer Vollstreckungssperre abzuweisen, wenn

  1. 1. sie zur Erreichung des Restrukturierungsziels nicht erforderlich ist,
  2. 2. sie die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan nicht unterstützen kann oder
  3. 3. der Schuldner zahlungsunfähig ist.

(3) Der Schuldner hat im Antrag die Gläubiger samt Anschrift zu nennen oder Gläubigerklassen anzugeben, für deren Forderungen die Vollstreckungssperre begehrt wird. Vor der Entscheidung sind die Gläubiger nicht zu vernehmen.

(4) Das Gericht hat durch Einsicht in die Exekutionsdaten zu prüfen, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn zur Hereinbringung von Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen Exekutionsverfahren gegen den Schuldner geführt werden, die weder eingestellt, aufgeschoben noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet sind. Die Abgabenbehörden und die Sozialversicherungsträger sind zur Auskunft darüber verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236810

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