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§ 12 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Pflichten und Verantwortlichkeit des Restrukturierungsbeauftragten

§ 12.

(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Restrukturierungsbeauftragte zu allen Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.

(2) Der Restrukturierungsbeauftragte hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden. § 84 IO ist anzuwenden.

(3) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat der Restrukturierungsbeauftragte die gemeinsamen Interessen zu wahren.

(4) Der Restrukturierungsbeauftragte ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch die pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236803

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