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§ 2 Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

§ 2

— Berufsprofil

(1) § 2.  Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Drogist/die Drogistin über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche: 

  1. 1. Verkauf und Beratung
  1. 2. Marketing und E-Commerce
  1. 3. Einkauf und Warenwirtschaft
  1. 4. Administration

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

  1. 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
  1. 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
  1. 3. Digitales Arbeiten

Schlagworte

Aufbauorganisation

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011620

Dokumentnummer

NOR40236783

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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