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§ 71 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

5. Teil

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel Aufbringung der Fördermittel

§ 71.

(1)  Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:

  1. 1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
  2. 2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
  3. 3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;
  4. 4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
  5. 5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;
  6. 6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
  7. 7. durch sonstige Zuwendungen;
  8. 8. für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:

  1. 1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
  2. 2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Z 3;
  3. 3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
  4. 4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.

(3) Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des § 59 ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259292

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