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§ 70 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Aufsicht und Kontrolle

§ 70.

(1) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Aufsicht über die EAG‑Förderabwicklungsstelle.

(2) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu den Sitzungen des Aufsichtsrats oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung einzurichtenden Aufsichtsorgan der EAG‑Förderabwicklungsstelle einzuladen. Sie kann sich durch Bedienstete ihres Bundesministeriums vertreten lassen. Die Bundesministerin oder die sie vertretenden Bediensteten nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsorgans mit beratender Stimme teil.

(3) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle unterliegt, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, der Kontrolle des Rechnungshofes.

(4) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236723

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