Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
(1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren und Angewandte Mathematik und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20011617
Dokumentnummer
NOR40236623
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