Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6.
(1) Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Technologie und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20011613
Dokumentnummer
NOR40236592
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)