Jahresmeldungen
§ 9.
(1) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden.
(2) Direktverkäufer, die jährlich mindestens 25 000 Kilogramm rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, haben jährlich die für die Direktvermarktung eingesetzte Menge, angegeben in Kilogramm, sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Käse und sonstige Milchprodukte, zu melden.
(3) Unternehmen haben jährlich die Angaben gemäß § 8 Abs. 1 Z 4, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden.
(4) Unternehmen haben jährlich die Verbringung und Exporte von Milcherzeugnissen zu melden.
Schlagworte
Schafmilch, Ziegenmilch
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235829
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