9. Abschnitt
Schlussbestimmungen Aufzeichnungspflichten
§ 42.
(1) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach dem 2. bis 8. Abschnitt erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235862
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