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§ 42 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen Aufzeichnungspflichten

§ 42.

(1) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach dem 2. bis 8. Abschnitt erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235862

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