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§ 32 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Meldung Lagerbestände

§ 32.

(1) Zucker erzeugende Unternehmen haben monatlich die zum jeweiligen Monatsende gelagerte Zuckermenge gemäß Anhang III Z 2 Pkt. D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 samt der entsprechenden Dokumentation zu melden.

(2) Isoglucose erzeugende und raffinierende Unternehmen haben jährlich bis zum 31. Oktober die am Ende des Wirtschaftsjahres gelagerte Isoglucosemenge gemäß Anhang III Z 2 Pkt. D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.

(3) Wird eine Zuckermenge in einem anderen Mitgliedstaat gelagert, so ist die entsprechende Menge unter der genauen Bezeichnung der Art des Zuckers oder Sirups sowie des genauen Lagerortes gesondert anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235852

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