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§ 21 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Monatsmeldungen

§ 21.

(1) Erstankäufer mit einem Aufkaufsvolumen von mindestens 5 000 Tonnen Getreide aus biologischer Produktion im abgeschlossenen Getreidewirtschaftsjahr haben monatlich den Großhandelspreis inklusive Verkaufsmenge für folgende Erzeugnisse aus biologischer Produktion zu melden:

  1. 1. Ölsonnenblume,
  2. 2. Futterroggen,
  3. 3. Mahlroggen,
  4. 4. Sojabohne,
  5. 5. Sojaschrot und
  6. 6. Weichweizen.

(2) Erstankäufer mit mindestens 2 % der Gesamtankaufsmenge des jeweiligen Bundeslandes im abgelaufenen Getreidewirtschaftsjahr haben monatlich den an landwirtschaftliche Produzenten ausbezahlten Erzeugerpreis (Akontopreis mit Nachzahlung oder Fixpreis) und Ankaufsmenge für folgende Erzeugnisse aus konventioneller Produktion zu melden:

  1. 1. Ackerbohne,
  2. 2. Braugerste,
  3. 3. Dinkel,
  4. 4. Futtergerste,
  5. 5. Futterhafer,
  6. 6. Futterroggen,
  7. 7. Futterweizen,
  8. 8. Hartweizen,
  9. 9. Körnererbse,
  10. 10. Körnermais,
  11. 11. Mahlroggen,
  12. 12. Mahlweizen,
  13. 13. Ölraps,
  14. 14. Ölsonnenblume,
  15. 15. Premiumweizen,
  16. 16. Qualitätshafer,
  17. 17. Qualitätsweizen,
  18. 18. Sojabohne und
  19. 19. Triticale.

(3) Mühlen, die jährlich mindestens 10 000 Tonnen Weizen vermahlen, haben monatlich den Verkaufspreis für Weizenmehl aus konventioneller Produktion für folgende Kategorien zu melden:

  1. 1. Haushaltsmehl in der Verpackungseinheit von einem Kilogramm und
  2. 2. Verarbeitungsmehl.

(4) Der Lebensmitteleinzelhandel hat monatlich den Einkaufspreis für zum Hausgebrauch bestimmtes Weizenmehl in der Verpackungseinheit von einem Kilogramm zu melden.

(5) Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich 5 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Weizen zu frischen oder haltbargemachten Lebensmitteln verarbeiten, haben monatlich den Einkaufspreis zu melden.

(6) Unternehmen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit jährlich mindestens 500 Tonnen der folgenden Erzeugnisse am Binnenmarkt und aus Drittländern zukaufen, verarbeiten, weiterveräußern oder die angeführten Mahlprodukte herstellen, haben monatlich die Menge an Zukauf, Verkauf, Verarbeitung und Lagerbestand für die einzelnen Waren, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden:

  1. 1. Dinkel,
  2. 2. Gerste,
  3. 3. Hafer,
  4. 4. Hartweizen,
  5. 5. Körnermais,
  6. 6. Mengkorn,
  7. 7. Ölraps,
  8. 8. Roggen,
  9. 9. Sojabohne,
  10. 10. Sonnenblume,
  11. 11. Sorghum/Hirse,
  12. 12. Triticale,
  13. 13. Weichweizen,
  14. 14. Mahlprodukte aus Weichweizen,
  15. 15. Mahlprodukte aus Roggen und
  16. 16. sonstige Mahlprodukte.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235841

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