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§ 13 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

3. Abschnitt

Meldepflichten im Sektor Vieh und Fleisch Sektorspezifische Begriffsbestimmungen

§ 13.

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Jung- oder Jährlingsrinder oder 100 Kälber pro Markttag aufgetrieben wurden,
  2. 2. Schlachthöfe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 6 000 Stück Rinder, 2 500 Stück Kälber, 50 000 Stück Schweine, 500 000 Stück Masthühner, 100 000 Stück Truthühner oder 2 500 Stück Schafe geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannte Menge umsetzen,
  3. 3. Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von mehr als 2 500 Stück Kälbern, Jung- oder Jährlingsrindern, 25 000 Stück Ferkeln oder 2 500 Stück Schafen vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände,
  4. 4. Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 5 Millionen Eier abgepackt wurden, und
  5. 5. Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 6 000 Stück Rinder oder eine anteilige Anzahl an Hälften oder Viertel, 2 500 Stück Kälber, 50 000 Stück Schweine oder eine anteilige Anzahl an Hälften, 500 000 Stück Masthühner oder 100 000 Stück Truthühner zerlegt wurden.

Schlagworte

Jungrind, Rinderbörse

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235833

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