Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung
§ 2.
Wird das Finanzamt gemäß § 13 CFPG angewiesen, eine Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen, kann es sich für deren Durchführung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bedienen. In diesem Fall sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 5 und des § 10 Abs. 1 PLABG sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Gesetzesnummer
20011578
Dokumentnummer
NOR40235527
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