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§ 25 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

früher § 9

5. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

1. Unterabschnitt

Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen“ Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 25.

(1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe derAnlage 1 (mit Ausnahme der Z 12 [Element „schulpflichtverletzung“]) zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden §§ 4 bis 7 dieser Verordnung Anwendung.

früher § 9

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238025

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