früher § 9
5. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
1. Unterabschnitt
Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen“ Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
§ 25.
(1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe derAnlage 1 (mit Ausnahme der Z 12 [Element „schulpflichtverletzung“]) zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden §§ 4 bis 7 dieser Verordnung Anwendung.
früher § 9
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40238025
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