3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 15.
(1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Abs. 1 festgelegten Erhebungszeiträume und Berichtstermine anzuwenden.
(3) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
Schlagworte
Betriebsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40238038
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