zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6
Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule
§ 10b.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie die Leiterinnen und Leiter der Schulbehörden sind berechtigt, folgende Daten von zur Sommerschule angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten:
- 1. Namen,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Staatsbürgerschaft,
- 4. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen BF und AS,
- 5. Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers,
- 6. Erst- und Alltagssprache(n),
- 7. Sonderpädagogischer Förderbedarf,
- 8. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten,
- 9. Außerordentlicher Status,
- 10. Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
- 11. Informationen zur besuchten Sommerschule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
- 12. Schulstufe,
- 13. Gegenstände,
- 14. Informationen zu den schulischen Leistungen, sofern sie für die Teilnahme an der Sommerschule relevant sind und
- 15. Transportbedarf.
- Diese Daten, sowie die Daten über die Teilnahme an der Sommerschule dürfen von den Leiterinnen und Leitern der jeweils zuständigen Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß § 12 Abs. 10 SchUG die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte, im Datenverbund abgefragt werden.
Schlagworte
Erstsprache
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40276231
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