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§ 10b BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6

Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule

§ 10b.

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie die Leiterinnen und Leiter der Schulbehörden sind berechtigt, folgende Daten von zur Sommerschule angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten:

  1. 1. Namen,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Staatsbürgerschaft,
  4. 4. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen BF und AS,
  5. 5. Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers,
  6. 6. Erst- und Alltagssprache(n),
  7. 7. Sonderpädagogischer Förderbedarf,
  8. 8. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten,
  9. 9. Außerordentlicher Status,
  10. 10. Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
  11. 11. Informationen zur besuchten Sommerschule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
  12. 12. Schulstufe,
  13. 13. Gegenstände,
  14. 14. Informationen zu den schulischen Leistungen, sofern sie für die Teilnahme an der Sommerschule relevant sind und
  15. 15. Transportbedarf.

Schlagworte

Erstsprache

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40276231

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