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Artikel 18 Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2021

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Zusatzprotokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Protokolls sind, in Kraft.

(2) Dieses Zusatzprotokoll tritt für einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die es nach Hinterlegung der vierzigsten Urkunde nach Absatz 1 ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration seine beziehungsweise ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011566

Dokumentnummer

NOR40235071

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