§ 0
Rechtsstellung der Truppen (Senegal)
Kurztitel
Rechtsstellung der Truppen (Senegal)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Senegal
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.06.2021
Unterzeichnungsdatum
15.01.2020
Index
19/10 Friedenssicherung
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Sprachen
Deutsch, Französisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. XI des Abkommens wurden am 27. Jänner 2020 bzw. 7. April 2021 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. XI mit 1. Juni 2021 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung einerseits
und
die Regierung der Republik Senegal andererseits,
im Folgenden „die Parteien“ genannt,
in dem Bestreben, Fragen bezüglich der Rechtsstellung des zivilen und militärischen Personals des österreichischen Verteidigungsministeriums, welches sich zu Übungs- und Ausbildungszwecken auf senegalesischem Hoheitsgebiet befindet, durch das vorliegende Abkommen zu regeln;
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
Übungszweck
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
20011562
Dokumentnummer
NOR40234853
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