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§ 8 DMG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Toleranzen

§ 8.

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zulässige Abweichungen (Toleranzen) der gekennzeichneten Gehalte von den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalten durch Verordnung in einem Ausmaß festzusetzen, damit unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse berücksichtigt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234809

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