Toleranzen
§ 8.
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zulässige Abweichungen (Toleranzen) der gekennzeichneten Gehalte von den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalten durch Verordnung in einem Ausmaß festzusetzen, damit unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse berücksichtigt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
20011560
Dokumentnummer
NOR40234809
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)