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§ 16 EUStA-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Außergewöhnlich hohe Kosten einer Ermittlungsmaßnahme

§ 16.

Wenn die Kosten der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme ein außergewöhnlich hohes Ausmaß erreichen, hat der Delegierte Europäische Staatsanwalt einen begründeten Antrag auf Kostenersatz an die EUStA zu stellen. Ein außergewöhnlich hohes Ausmaß ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Kosten 100.000 Euro übersteigen. Die Entscheidung der EUStA, Kosten zu ersetzen, ist zum Akt zu nehmen oder im Akt zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40234520

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