4. Abschnitt
Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller) Formale Anforderungen
§ 8.
(1) Der Sicherheitsbericht ist von einer im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 eingetragenen Person oder Stelle zu erstellen.
(2) Der Sicherheitsbericht muss von einer vom antragstellenden Seilbahnunternehmen unabhängigen Person oder Stelle erstellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234241
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