Anforderungen an den Umfang
§ 3.
(1) Der Bauentwurf ist so zu gestalten und auszuführen, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 ersichtlich ist.
(2) Das Bauvorhaben ist eindeutig in seinen Grenzen zu definieren. So sind auf Plänen Änderungen zum Bestand in eindeutiger Weise (zB mittels farblicher Markierung) vorzunehmen. Abweichungen der Bauausführung gegenüber dem genehmigten Bauentwurf sind auf den neu vorzulegenden Unterlagen ebenfalls in eindeutiger Weise hervorzuheben.
(3) Der Bauentwurf hat all jene Informationen zu enthalten, die für eine Beurteilung aller betroffenen Fachbereiche durch Sachverständige notwendig sind.
(4) Sofern Detailfestlegungen erst im Zuge einer nachfolgenden Planungsstufe oder während der Bauherstellung erfolgen, ist darzustellen, anhand welcher Kriterien die Detailfestlegungen erfolgen und welche Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Kriterien getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234236
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