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§ 15 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Besondere Anforderungen an die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik

§ 15.

Die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik haben über die Anforderungen des § 14 hinaus folgende Inhalte zu enthalten:

  1. 1. Auflistung der aufgrund der Sicherheitsanalyse vorgesehenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;
  2. 2. Beurteilung der Schnittstellen auf Vollständigkeit und Plausibilität (zB Schnittstellen zwischen Teilsystemen wie Fahrzeugen und den mechanischen Einrichtungen der Streckenbauwerke, Schnittstellen zwischen Teilsystemen und der Infrastruktur, Schnittstellen zum Bestand);
  3. 3. Angabe jener EU-Konformitätserklärungen, die vor der Betriebsbewilligung noch vorzulegen sind;
  4. 4. Angabe baulicher und betrieblicher Neuerungen (Innovationen).

Schlagworte

Elektrotechnik

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234248

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