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§ 6 LBVO-abschlPrüf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2021

Anwendung anderer Rechtsvorschriften und Verweisungen

§ 6.

Die Anwendung anderer Regelungen, insbesondere der Prüfungsordnungen einzelner Schularten, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Gesetzesnummer

20011544

Dokumentnummer

NOR40233665

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