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Artikel IX Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel IX

Die Versammlung

  1. A.  1. Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation.
  1. 2. Die Versammlung kann jede Angelegenheit erörtern, die in den Geltungsbereich dieser Satzung fällt oder sich auf die Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Satzung vorgesehenen Organs bezieht.
  2. 3. In Bezug auf jede dieser Angelegenheiten kann die Versammlung
  1. a) Beschlüsse fassen und Empfehlungen an jedes dieser Organe richten und
  2. b) auf Antrag der Mitglieder der Organisation an diese Mitglieder Empfehlungen richten.
  1. 4. Darüber hinaus ist die Versammlung befugt, Angelegenheiten für die Prüfung durch den Rat vorzuschlagen und von ihm und vom Sekretariat Berichte zu allen die Arbeitsweise der Organisation betreffenden Angelegenheiten anzufordern.
  1. B. Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Organisation. Die Versammlung tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen, die jährlich stattfinden, sofern sie nichts anderes beschließt.
  2. C. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Versammlung. Die Vertreter können von Stellvertretern und Beratern begleitet werden. Die Kosten der Teilnahme einer Delegation werden von dem jeweiligen Mitglied getragen.
  3. D. Die Tagungen der Versammlung finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
  4. E. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt die Versammlung unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Vertretung einen Vorsitzenden und, soweit erforderlich, sonstige Amtsträger. Sie bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentlichen Tagung ein neuer Vorsitzender und sonstige Amtsträger gewählt werden. Die Versammlung gibt sich in Übereinstimmung mit dieser Satzung eine Geschäftsordnung.
  5. F. Vorbehaltlich des Artikels VI Absatz C hat jedes Mitglied der Organisation eine Stimme in der Versammlung. Die Versammlung fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst. Kann kein Konsens erzielt werden, so gilt ein Konsens als erreicht, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Versammlung im Konsens der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließt, der, sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist.
  6. G. Im Konsens der anwesenden Mitglieder
  1. 1. wählt die Versammlung die Mitglieder des Rates;
  2. 2. nimmt die Versammlung auf ihren ordentlichen Tagungen den Haushalt und das Arbeitsprogramm der Organisation an, die vom Rat vorgelegt wurden, und ist befugt, Änderungen des Haushalts und des Arbeitsprogramms der Organisation zu beschließen;
  3. 3. fasst die Versammlung Beschlüsse, bezüglich der Aufsicht über die Finanzpolitik der Organisation, der Finanzvorschriften und sonstiger finanzieller Fragen und wählt den Rechnungsprüfer;
  4. 4. nimmt die Versammlung Änderungen dieser Satzung an;
  5. 5. beschließt die Versammlung über die Einsetzung von Nebenorganen und genehmigt deren Aufgabenstellung und
  6. 6. beschließt die Versammlung über die Stimmberechtigung nach Artikel XVII Absatz A.
  1. H. Im Konsens der anwesenden Mitglieder, der, sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen,
  1. 1. beschließt die Versammlung erforderlichenfalls über Anträge auf Mitgliedschaft;
  2. 2. nimmt die Versammlung ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung des Rates an, welche von diesem vorgelegt wird;
  3. 3. nimmt die Versammlung den Jahresbericht und andere Berichte an;
  4. 4. genehmigt die Versammlung den Abschluss von Übereinkünften über alle Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die in den Geltungsbereich dieser Satzung fallen, und
  5. 5. beschließt die Versammlung im Fall von Uneinigkeit zwischen ihren Mitgliedern über zusätzliche Projekte nach Artikel V Absatz B.
  1. I. Die Versammlung bestimmt den Sitz der Organisation und den Generaldirektor des Sekretariats (im Folgenden als „Generaldirektor“ bezeichnet) im Konsens der anwesenden Mitglieder oder, falls kein Konsens erzielt werden kann, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
  2. J. Die Versammlung prüft und nimmt gegebenenfalls auf ihrer ersten Tagung die von der Vorbereitungskommission erarbeiteten Beschlüsse, Entwürfe von Übereinkünften, Bestimmungen und Richtlinien nach den in Artikel IX Absatz F bis I für die jeweilige Angelegenheit festgelegten Abstimmungsverfahren an.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233512

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