Mobilitätsservice
§ 28.
(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
- 1. im Bereich Kundeninformation und -betreuung
- a) eine Kundenanfrage zu beantworten.
- b) eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.
- 2. im Bereich Vertrieb
- a) ein individuelles Angebot für einen Kunden zu erstellen.
- b) eine Kalkulation eines Angebots durchzuführen.
- c) Schriftstücke (zB Buchungs- und Reservierungsbestätigung, Voucher, Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
- d) Schriftstücke im Rahmen einer nicht-ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (zB Mahnung, Fahrgeldnachforderung) zu erstellen.
- 3. im Bereich Marketing und E-Commerce
- a) betriebliche Kommunikationsmittel (zB Informationsblätter zu betrieblichen Angeboten) zu gestalten.
(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
- 1. Kundeninformation und -betreuung
- 2. Verkaufsgespräch
- 3. Beschwerde bzw. Reklamation
Schlagworte
Kundenbetreuung, Buchungsbestätigung
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Gesetzesnummer
20011537
Dokumentnummer
NOR40233427
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