Industriekaufmann/Industriekauffrau
§ 26.
(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
- 1. im Bereich Einkauf
- a) eine Aufgabe im Rahmen der Beurteilung und Auswahl von zu bestellenden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zu bearbeiten.
- b) Bestellmengen aufgrund betrieblicher Vorgaben vorzuschlagen.
- c) Anfragen zu tätigen bzw. Angebote zu prüfen.
- d) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
- 2. im Bereich Logistik
- a) Bestände zu ermitteln.
- b) Bestellanforderungen zu erstellen.
- c) Auftragsbestätigungen zu prüfen und bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen zu setzen.
- d) Aufgaben bei der Planung und Organisation von Transportaufträgen durchzuführen.
- 3. im Bereich Marketing und Vertrieb
- a) eine Aufgabe im Rahmen des Außenauftritts eines Unternehmens zu bearbeiten (zB einen Beitrag für die sozialen Netzwerke gestalten).
- b) eine Aufgabe im Rahmen der Vor- und/oder Nachbereitung einer Veranstaltung zu bearbeiten (zB Kommunikation mit Eventagenturen).
- c) ein Schriftstück im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen (zB Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung).
- 4. im Bereich Finance
- a) eine Zahlung vorzubereiten und allfällige Preisnachlässe zu berücksichtigen.
- b) eine Rechnung zu kontrollieren.
- c) eine Aufgabe im Bereich Kostenrechnung zu bearbeiten (zB Kostenstellen zuordnen, Kostenarten erkennen).
- 5. im Bereich Personal
- a) eine Aufgabe im Rahmen der Personaladministration zu übernehmen (zB Zeiterfassung, Zeitbestätigung ausstellen, Personalakte anlegen).
- b) eine Aufgabe im Rahmen der Mitarbeiterweiterbildung zu bearbeiten (zB die organisatorische Abwicklung der Trainingsorganisation zu unterstützen).
- 6. im Bereich Produktion
- a) eine Aufgabe im Rahmen der Produktionsplanung zu bearbeiten (zB Materialverwaltung, Arbeitspläne verwalten).
- b) eine Aufgabe im Rahmen der Arbeitsvorbereitung und/oder -planung zu bearbeiten (zB Produktionskennzahlen erfassen, Produktivitätsstunden auswerten).
(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
- 1. Gespräch mit einem Lieferanten (zB Bestellung, Lieferung, Reklamation)
- 2. Gespräch mit einem (potentiellen) Kunden/Abnehmer der betrieblichen Leistung (zB Anfrage, Angebot, Lieferung, Reklamation)
- 3. Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Aufgaben im Office-Management oder im Personalmanagement)
Schlagworte
Arbeitsplanung, Rohstoff, Hilfsstoff, Vorbereitung
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Gesetzesnummer
20011537
Dokumentnummer
NOR40233425
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