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§ 26 Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Industriekaufmann/Industriekauffrau

§ 26.

(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat

  1. 1. im Bereich Einkauf
  1. a) eine Aufgabe im Rahmen der Beurteilung und Auswahl von zu bestellenden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zu bearbeiten.
  2. b) Bestellmengen aufgrund betrieblicher Vorgaben vorzuschlagen.
  3. c) Anfragen zu tätigen bzw. Angebote zu prüfen.
  4. d) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
  1. 2. im Bereich Logistik
  1. a) Bestände zu ermitteln.
  2. b) Bestellanforderungen zu erstellen.
  3. c) Auftragsbestätigungen zu prüfen und bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen zu setzen.
  4. d) Aufgaben bei der Planung und Organisation von Transportaufträgen durchzuführen.
  1. 3. im Bereich Marketing und Vertrieb
  1. a) eine Aufgabe im Rahmen des Außenauftritts eines Unternehmens zu bearbeiten (zB einen Beitrag für die sozialen Netzwerke gestalten).
  2. b) eine Aufgabe im Rahmen der Vor- und/oder Nachbereitung einer Veranstaltung zu bearbeiten (zB Kommunikation mit Eventagenturen).
  3. c) ein Schriftstück im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen (zB Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung).
  1. 4. im Bereich Finance
  1. a) eine Zahlung vorzubereiten und allfällige Preisnachlässe zu berücksichtigen.
  2. b) eine Rechnung zu kontrollieren.
  3. c) eine Aufgabe im Bereich Kostenrechnung zu bearbeiten (zB Kostenstellen zuordnen, Kostenarten erkennen).
  1. 5. im Bereich Personal
  1. a) eine Aufgabe im Rahmen der Personaladministration zu übernehmen (zB Zeiterfassung, Zeitbestätigung ausstellen, Personalakte anlegen).
  2. b) eine Aufgabe im Rahmen der Mitarbeiterweiterbildung zu bearbeiten (zB die organisatorische Abwicklung der Trainingsorganisation zu unterstützen).
  1. 6. im Bereich Produktion
  1. a) eine Aufgabe im Rahmen der Produktionsplanung zu bearbeiten (zB Materialverwaltung, Arbeitspläne verwalten).
  2. b) eine Aufgabe im Rahmen der Arbeitsvorbereitung und/oder -planung zu bearbeiten (zB Produktionskennzahlen erfassen, Produktivitätsstunden auswerten).

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

  1. 1. Gespräch mit einem Lieferanten (zB Bestellung, Lieferung, Reklamation)
  2. 2. Gespräch mit einem (potentiellen) Kunden/Abnehmer der betrieblichen Leistung (zB Anfrage, Angebot, Lieferung, Reklamation)
  3. 3. Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Aufgaben im Office-Management oder im Personalmanagement)

Schlagworte

Arbeitsplanung, Rohstoff, Hilfsstoff, Vorbereitung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233425

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