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§ 20 Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau

§ 20.

(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus dem Bereich „Kundenakquise und Kundenberatung“ und zumindest eine Aufgabe aus dem Bereich „Kundenbetreuung“ zu stellen: Er/Sie hat

  1. 1. im Bereich Kundenakquise und Kundenberatung
  1. a) Auskünfte an Kunden zu erteilen.
  2. b) eine Kundenanfrage zum Thema Sparen und Bausparen zu bearbeiten.
  3. c) eine Kundenanfrage zum Thema Finanzierung zu bearbeiten.
  4. d) eine Kundenanfrage zum Thema Versicherung zu bearbeiten.
  5. e) eine Kundenanfrage zum Thema Veranlagung zu bearbeiten.
  6. f) eine Plausibilitätsprüfung bei einer Finanzierungsanfrage (zB Haushaltsrechnung, Einkommensanalyse) durchzuführen.
  7. g) einen Kreditantrag zu prüfen.
  8. h) einen Versicherungsantrag zu prüfen.
  9. i) ein KID oder ein Factsheet für ein Wertpapier zu interpretieren.
  10. j) einfache Berechnungen durchzuführen (zB VerSt, Agio, Finanzierungsnebenkosten, Kaufnebenkosten, KESt).
  1. 2. im Bereich Kundenbetreuung
  1. a) eine Schadensmeldung zu bearbeiten.
  2. b) die Beurteilung des Versicherungsschutzes vorzunehmen.
  3. c) eine Beschwerde/Reklamation zu bearbeiten.
  4. d) einen Vertrag auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit bzw. Bindefrist sowie ordentliche und außerordentliche Kündigungs- und Rücktrittsmöglichkeiten zu prüfen.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Kundengesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:

  1. 1. Sparen und Bausparen
  2. 2. Versicherungen
  3. 3. Finanzierungsformen
  4. 4. Wertpapiere

Schlagworte

Kündigungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233419

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