Eventkaufmann/Eventkauffrau
§ 19.
(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
- 1. im Bereich Konzeptentwicklung
- a) anhand eines Kurzbriefings ein Grundkonzept für eine Veranstaltung zu erstellen.
- 2. im Bereich Kundenmanagement
- a) ein Angebot zu kalkulieren.
- b) ein Schriftstück im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
- c) eine Reklamation zu bearbeiten.
- 3. im Bereich Veranstaltungsmanagement und -durchführung
- a) einen Veranstaltungsplan zu erstellen (zB Ablauf- oder Regieplan).
- b) einen Personaleinsatzplan zu erstellen.
- 4. im Bereich Veranstaltungsmarketing
- a) briefingkonforme Marketingmaßnahmen zu definieren.
- 5. im Bereich Beschaffung
- a) Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu begründen.
- b) eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
- c) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
- 6. im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
- a) eine Online-Zahlung vorzubereiten.
- b) die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
- c) einfache Kennzahlen zu ermitteln (zB Deckungsbeitragsermittlung).
(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat in Form eines Kundengesprächs stattzufinden (zB Briefinggespräch und/oder Behandlung eines Angebots).
Schlagworte
Verwaltungsdurchführung, Ablaufplan
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Gesetzesnummer
20011537
Dokumentnummer
NOR40233418
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