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§ 18 Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau

§ 18.

(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat

  1. 1. im Bereich E-Commerce
  1. a) Warendaten unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben zu bearbeiten bzw. zu optimieren.
  2. b) verkaufsgerechte und suchmaschinenoptimierte Produktbeschreibungen unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen zu erstellen.
  3. c) Warendaten im Onlineshop einzuspielen und zu verwalten.
  4. d) Vorschläge für eine wettbewerbsfähigere Präsentation der Waren im Onlineshop zu machen.
  5. e) eine Anfrage eines Kunden zu beantworten.
  6. f) Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten.
  1. 2. im Bereich Marketing
  1. a) ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Direct-Mailings, Social-Media-Beiträge) zu gestalten.
  2. b) Aufgaben bei statistischen Auswertungen zur Erfolgsmessung durchzuführen.
  1. 3. im Bereich Office-Management und betriebliches Rechnungswesen
  1. a) eine Anfrage zu tätigen.
  2. b) Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
  3. c) eine Bestellung durchzuführen.
  4. d) Aufgaben im Rahmen der Verkaufspreiskalkulation durchzuführen.

(2) Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen (insbesondere auf die Analyse des im schriftlichen Teil behandelten Onlineshops hinsichtlich Benutzerfreundlichkeit und Präsentation) zu erstrecken.

(3) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

  1. 1. Gespräch mit (potentiellen) Kunden (zB Probleme im Verkaufsprozess im Onlineshop, mangelhafte Lieferung)
  2. 2. Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Bearbeitung der Warendaten (Urheberrecht), Optimierungsmöglichkeiten, Umgang mit Daten und Informationen, Arbeiten im Online-Marketing)

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233417

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