Einkäufer/Einkäuferin
§ 17.
(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest fünf Aufgaben aus dem Bereich Einkauf und eine Aufgabe aus dem Bereich Betriebliches Rechnungswesen zu stellen: Er/Sie hat
- 1. im Bereich Einkauf
- a) eine Anfrage zu tätigen.
- b) Angebote zu vergleichen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
- c) eine Bezugskalkulation durchzuführen.
- d) eine Bestellung durchzuführen.
- e) eine Rechnungskontrolle bzw. die Kontrolle einer Lieferung bzw. die Kontrolle einer Auftragsbestätigung durchzuführen.
- f) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
- g) Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
- 2. im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
- a) Kennzahlen zu ermitteln bzw. zu interpretieren.
- b) eine Statistik aufzubereiten.
(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich auf jeden der folgenden Bereiche zu beziehen:
- 1. Bereich: Gespräch mit Lieferanten
- a) Verhandlung oder
- b) Reklamation
- 2. Bereich: Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld
- a) Marktforschung oder
- b) Einkaufsplanung oder
- c) Auswahl von Lieferanten oder
- d) Erstellung von Ausschreibungen oder
- e) Ermittlung des optimalen Bestellzeitpunkts oder
- f) Maßnahmen bei Abweichungen von Lagerbeständen oder
- g) Zuteilung von Produkten für die weiteren betrieblichen Prozesse bzw. für den Verkauf oder
- h) Organisation von Dienstreisen
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Gesetzesnummer
20011537
Dokumentnummer
NOR40233416
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