Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau
§ 12.
(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
- 1. im Bereich Betriebslogistik und Lagerwirtschaft
- a) den Abgleich zwischen tatsächlich gelieferter Ware und dem Lieferdokument durchzuführen.
- b) Maßnahmen bei nicht-ordnungsgemäßer Lieferung zu ergreifen.
- c) die Retourenbearbeitung umzusetzen.
- d) Lagerbestände zu kontrollieren und Maßnahmen bei Abweichungen zu ergreifen.
- e) die Durchführung von Warenbewegungen vorzuschlagen.
- f) Waren zu kommissionieren.
- g) Versanddokumente zu erstellen.
- h) lagerspezifische Kennzahlen zu interpretieren.
- 2. im Bereich Materialwirtschaft
- a) Waren und Bestellmengen vorzuschlagen.
- b) Waren zu beschaffen.
- c) Liefertermine zu überwachen und bei Nichteinhaltung Maßnahmen einzuleiten.
(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Das Fachgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Es hat die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:
- 1. Sicherheit am Arbeitsplatz
- 2. Lagerorganisation
- 3. Lagerungsvorschriften
- 4. Produktspezifische Transportverpackung
- 5. Mülltrennung
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Gesetzesnummer
20011537
Dokumentnummer
NOR40233411
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