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§ 13 Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel

§ 13.

(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat

  1. 1. im Bereich Beratung und Verkauf
  1. a) eine Vorauswahl an Artikeln unter Berücksichtigung spezifischer Kundenwünsche zu treffen.
  2. b) ein Schriftstück (zB Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
  3. c) eine Kundenanfrage per E-Mail zu beantworten.
  1. 2. im Bereich Beschaffung
  1. a) eine Remission zu bearbeiten.
  2. b) eine Anfrage zu tätigen.
  3. c) Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
  4. d) eine Bestellung durchzuführen.
  5. e) eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
  6. f) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
  7. g) Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
  8. h) eine Zahlung vorzubereiten.
  1. 3. im Bereich Marketing
  1. a) ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Presseaussendungen) zu gestalten.
  2. b) die Gestaltung eines Büchertisches oder Schaufensters zu konzipieren.
  3. c) Aufgaben bei der Konzeption von Veranstaltungen zu erledigen.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Beratungs- und Verkaufsgesprächs, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.

Schlagworte

Buchwirtschaft, Buchhandel, Beratungsgespräch

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233412

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