vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

§ 4.

 Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011535

Dokumentnummer

NOR40233385

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)