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§ 6 Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Verpackungstechnik

§ 6.

(1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Mess- und Prüfverfahren,
  3. 3. Werkzeuge, Maschinen und Apparate,
  4. 4. mechanische, elektrotechnische, pneumatische und hydraulische Elemente,
  5. 5. Packmittelherstellung,
  6. 6. Produktionsmanagement und Prozessteuerung,
  7. 7. Qualitätskontrolle und Dokumentation.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Messverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011534

Dokumentnummer

NOR40233372

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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