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§ 2 Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Berufsprofil

§ 2.

(1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Verpackungstechniker/die Verpackungstechnikerin über folgende berufliche Kompetenzen:

(2) Fachlicher Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Verpackungstechnik

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

  1. 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
  1. 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
  1. 3. Digitales Arbeiten

Schlagworte

Qualitätsprüfungen, Druckmaschine, Klebemaschine, Stanzwerkzeug, Aufbauorganisation

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011534

Dokumentnummer

NOR40233368

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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