Wiederholungsprüfung
§ 12.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011534
Dokumentnummer
NOR40233378
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)