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§ 10 Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Prüfarbeit

§ 10.

(1) Die Prüfarbeit umfasst die Durchführung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nach Angabe der Prüfungskommission. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.

(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. das Entwerfen und Herstellen eines Packmittelmusters aus zB Papier, Karton, Wellpappe, Verbundstoff oder Kunststoff – auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme (zB CAD, CAM),
  2. 2. die Durchführung einer Wartungs- oder Instandhaltungsarbeit an einer branchenspezifischen Maschine bzw. einem branchenspezifischen Apparat wie zB das Anfertigen eines einfachen Ersatzteiles.

(3) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit (zB Maßhaltigkeit, Winkeligkeit, Ebenheit),
  2. 2. fachgerechte Ausführung (zB richtiger Zusammenbau),
  3. 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge.

(4) Die Prüfarbeit ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in acht Stunden bearbeitet werden kann. Hierbei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 Z 1 eine Dauer von vier Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 Z 2 eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.

(5) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.

Schlagworte

Wartungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011534

Dokumentnummer

NOR40233376

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