Entsorgung und Recycling
§ 7.
(1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
- 1. Gesetzliche Grundlagen der Abfallwirtschaft,
- 2. Grundlagen des Stoffstrommanagements,
- 3. Abfallstofferkennung und -klassifizierung,
- 4. chemische und physikalische Analysen von Abfallproben,
- 5. Abfallsortierung und -verarbeitung,
- 6. Abfalltransport und -lagerung,
- 7. Abfallwirtschaft,
- 8. Interpretation von Abfallstrom-Kalkulationen,
- 9. Kosten von Abfallbehandlungen und Erlöse von Altstoffen,
- 10. Abfallberatung,
- 11. Dokumentation.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Abfallstoffklassifizierung, Abfallverarbeitung, Abfalllagerung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011531
Dokumentnummer
NOR40233330
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