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§ 13 Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1)  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(2)  Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. März 2022 in Kraft.

(3)  Die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft (Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(4)  Die §§ 5 bis 12 der Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.

(5)  Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.

(6)  Lehrzeiten, die im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Schlagworte

Entsorgungswirtschaft, Entsorgungsfachmann, Entsorgungsfachkraft

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011531

Dokumentnummer

NOR40233326

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