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§ 12 Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Wiederholungsprüfung

§ 12.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011531

Dokumentnummer

NOR40233335

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