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§ 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2021

Führung von Aufzeichnungen durch Rinderhalter

§ 5.

(1) Eine rinderhaltende Person hat ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 102 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/429 besteht. Hat eine rinderhaltende Person mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so ist für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den individuellen Identifizierungscode (Ohrmarkennummer) nach § 4,
  2. 2. das Geburtsdatum,
  3. 3. das Geschlecht,
  4. 4. die Rasse,
  5. 5. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes,
  6. 6. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Rinder gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Rinder übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
  7. 7. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
  8. 8. Vermerke über den Aufenthalt von Rindern auf bestoßenen Weiden,
  9. 9. allenfalls den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts des betroffenen Rindes im Haltungsbetrieb und
  10. 10. Kontrollvermerke.

(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Rindern erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233072

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